Tätigkeitsbericht 1993
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Jahresbericht 1992
des Berliner Datenschutzbeauftragten

Zum vorherigen Kapitel 3.2 Privatisierung öffentlicher Aufgaben zu Lasten des Datenschutzes?


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4.5

Sicherheit

 

4.5.1

Polizei

(...)

4.5.2  Verfassungsschutz

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Rund 600000 Betroffene,, die irgendwann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden, sind in der Verbunddatei der Verfassungsschutzämter erfaßt76. Personen, die Zugang zu geheimzuhaltenden Informationen (VS) erhalten sollen, werden mit ihrer Einwilligung einer derartigen Überprüfung unterzogen. Bisher ist die Materie in Verwaltungsvorschriften geregelt77. Sicherheitsüberprüfungen sind ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und bedürfen einer bereichsspezifischcn gesetzlichen Grundlage78.Auf Bundesebene befindet sich ein Entwurf eines Sicherheifsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in der parlamentarischen Beratung79. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzentwurfes erstreckt sich auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die vom Bund zugewiesen bzw. übertragen werden oder zu denen der Bund ermächtigt. Da dieses Gesetz auch für das Land prägende Wirkung haben wird, haben wir sowohl zu diesem Gesetzentwurf als auch zu dem abgeänderten Gesetzentwurf in der vom Bundestag am 2. Dezember 1993 angenommenen Fassung80 Stellung genommen. Wir haben insbesondere folgende Bedenken geäußert:

Die Stelle, die den Betroffenen mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut, muß in jeder Phase der Überprüfung - insbesondere bei der Ausdehnung der Überprüfungsmaßnahmen - die Sachleitungsbefugnis haben. Für alle Datenabfragen über Ehe- und Lebenspartner muß deren Zustimmung vorliegen. Angaben über den Ehe- und Lebenspartner sind bei ihm selbst auf einem gesonderten Erhebungsbogen zu erfragen. Der Umfang der in Dateien gespeicherten Daten der überprüften Personen ist zu reduzieren. Besonders bedenklich ist die vorgesehene Nutzung der Daten für fast alle Aufgaben des Verfassungsschutzes. Damit würde der Verfassungsschutz durch seine mitwirkende Tätigkeit bei der Sicherheitsüberprüfung in den Besitz von Daten gelangen, die er nach den Verfassungsschutzgesetzen nicht hätte erheben dürfen. Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erlangten Erkenntnisse sollten allenfalls für die Bereiche Spionage- und Terrorismusabwehr genutzt werden81.

Ein weiterer wesentlicher Mangel des Gesetzentwurfes ist auch hier wieder die Beschränkung des Akteneinsichtsrechtes des Betroffenen. Die Akteneinsicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und sollte unter der gleichen Voraussetzung erfolgen wie die Auskunft und nicht auf das Vorliegen rechtlicher Interesssen beschränkt werden. Der grundsätzliche Ausschluß der Sicherheitsüberprüfungsakten bei dem mitwirkenden Bundesamt für Verfassungsschutz oder MAD von der Akteneinsicht ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Überwiegende Geheimhaltungsinteressen oder überwiegende Interessen Dritter, die einer Akteneinsicht entgegenstehen, können - wie bei jeder Entscheidung über eine Akteneinsicht -berücksichtigt werden. Für einen pauschalen Ausschluß der Verfassungsschutzakten vom Einsichtsrecht besteht keine Notwendigkeit.

Auch zu einem Entwurf über SÜG-Ausführungsvorschriften, die bis zum Abschluß der parlamentarischen Beratungen des SÜG-Entwurfes vorliegen sollten, haben wir Stellung genommen:

Bedenklich ist insbesondere der weit gefaßten Personenkreis für Sicherheitsüberprüfungen. Wir haben angeregt, eine funktionale Trennung der Organisationseinheit, die für die Sicherheitsüberprüfung zuständig ist, vorzunehmen. Die aufgeführten Sicherheitsrisiken bei Ehe- und Lebenspartnern halten wir für zu weitgehend. Eine Anhörung des Betroffenen über alle gesammelten Informationen sollte soweit wie möglich sichergestellt werden. Der Betroffene und sein Ehe- bzw. Lebenspartner sind umfassend über den Umfang der Datenerhebungen und der beabsichtigten Maßnahmen aufzuklären. Die vorgesehene Befugnis, Daten nicht beim Betroffenen, sondern bei Dritten zu erheben, ist zu weitgehend. Die genannten Beispiele - Aggression oder Depression bei Konfrontation mit dem möglichen Sicherheitsrisiko -sind bedenklich. Einer möglichen Aggression durch Befragung Dritter aus dem Weg zu gehen, scheint uns eher im Interesse der erhebenden Stelle, als im schutzwürdigen Interesse des Betroffenen zu liegen. Von der Datenerhebung beim Betroffenen darf nur im zwingenden Ausnahmefall abgesehen werden. Ob der Betroffene so erheblich in seinen Gesundheitszustand eingreifende Depressionen bei Offenbarung der Informationen bekommen wird, kann aber vom Verfassungsschutz oder MAD nicht entschieden werden.

Die Bundesländer sind für den Verfassungsschutz in ihrem Bereich zuständig. Bei der Senatsverwaltung für Inneres wird seit März 1993 ein Entwurf eines Berliner Landesgesetzes erarbeitet, der uns bisher nicht zur Stellungnahme übersandt wurde. Wir gehen jedoch davon aus, daß unsere zum Sicherheitsüberprüfungsgesetzentwurf des Bundes geäußerten Bedenken und Vorschläge berücksichtigt werden.

Zu dem in Berlin gebrauchten Sicherheitsfragebogen, der zum Teil sogar weitergehendere Datenerhebungen als der Gesetzentwurf des Bundes enthält, haben wir inhaltliche Bedenken gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres geäußert. Unter anderem auch deswegen hat der Hauptpersonalrat seine Zustimmung zu dem Fragebogen gem. º 55 Abs. 2 Ziff. 5 Personalvertretungsgesetz verweigert. Daraufhin hat die Senatsverwaltung für Inneres mit Rundschreiben vom 26. November 1993 die Geheimschutzbeauftragten in der Berliner Verwaltung gebeten, die Vordrucke mit sofortiger Wirkung nicht mehr auszugeben bzw. zu verwenden. Nachdem eine Reihe von Verbesserungen inhaltlicher und verfahrensmäßiger Art vereinbart worden waren, können inzwischen für eine Übergangszeit trotz fehlender Rechtsgrundlage die Überprüfungen wieder durchgeführt werden.

Personenlisten über Demonstrationsteilnehmer

Bei Prüfungen haben wir festgestellt, daß die Polizei Personenlisten an das Landesamt für Verfassungsschutz gesandt hat, auf denen anläßlich von Demonstrationen und Veranstaltungen festgestellte oder festgenommene Personen aufgeführt waren. Diese Listen wurden kurz nach den Veranstaltungen bei der Polizei vernichtet. Beim Verfassungsschutz hingegen wurden die Listen über Jahre gespeichert.

Nach früheren Mangelfeststellungen hatte das Landesamt für Verfassungsschutz zugesagt, die von uns aufgefundenen Personenlisten zu vernichten. Bei neu entdeckten Listen über andere Demonstrationen weigert sich das Landesamt Für Verfassungsschutz nun jedoch, diese zu vernichten.

Das Landesamt steht auf dem Standpunkt, daß eine Teilnahme und insbesondere vorläufige Festnahme bei gewalttätig verlaufenden Demonstrationen, die von bestimmten Gruppierungen geplant, organisiert und durchgerührt werden, den Verdacht der Unterstützung verfas-sungsfeindlicher Bestrebungen und damit eine Speicherung rechtfertigt.

Von Maßnahmen des Verfassungsschutzes - und dazu gehören auch die Überprüfung, der Abgleich und die Speicherung derartiger Personenlisten - darf nur derjenige erfaßt werden, dessen Verhalten konkrete Anhaltspunkte Für relevante verfassungsfeindliche Bestrebungen i. S. v.º 2 Abs. l Nr. l Landesverfassungsschutzgesetz (LfVG) gezeigt hat. Allein die Teilnahme an einer Veranstaltung oder Demonstration, die von extremistisch eingestuften Gruppen organisiert oder durchgeführt werden, reicht für die Annahme, daß die festgestellten Personen selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhatten oder durchführten, nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch Personen auf den Listen stehen, die keine Verbindung zu diesen Gruppierungen haben.

Die Teilnahme an Demonstrationen, die von einer Gruppierung durchgeführt werden, die Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz ist, mag für eine gewisse Sympathie der festgestellten Demonstrationsteilnehmer für diese Gruppierung sprechen, rechtfertigt aber noch nicht den konkreten Verdacht, alle festgestellten Personen ließen sich bei ihren Tätigkeiten von Bestrebungen i. S. d.º 6 Abs. 2 LfVG leiten.

Auch die vorläufige Festnahme ist kein hinreichender Ansatzpunkt. Zum einen waren zum Teil die Umstände der Festnahmen zweifelhaft. So war der Presseberichterstattung zu einer Demonstration zu entnehmen, daß die Festnahmen "unter den meist passiven, mehrheitlich friedfertigen Versammlungsteilnehmern" erfolgten. Zum anderen handelt es sich um eine Liste, auf der überwiegend Festnahmen nach dem ASOG enthalten waren, die zudem ohne Angabe zu dem Verhalten des einzelnen oder dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens übermittelt wurden.

Darüber hinaus ist bei Demonstrationsteilnehmern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Zurückhaltung bei Informationseingriffen erforderlich: "Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung .. . behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."82

Da diese Personenlisten für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht erforderlich sind, bestand nicht nur keine Verpflichtung der Polizei, sondern auch keine Befugnis zur Übermittlung dieser Daten. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen LfVG. Die Verpflichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz, nach º 27 Abs. 6 LfVG übermittelte Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, stellt nur eine zusätzliche Absicherung dar. Wenn - wie bei den Demonstrationsteilnehmerlisten - die mangelnde Erforderlichkeit für die Polizei erkennbar ist, hat die Übermittlung zu unterbleiben. Daraus folgt, daß auch eine Speicherung der Personenlisten beim Landesamt für Verfassungsschutz unzulässig ist.

Kontrollfreier Raum

Nach der Vereinigung erhielten die Landesämter für Verfassungsschutz Abschriften von Kontrollaufträgen des MfS. Diese Unterlagen betrafen Telefonkontrollen, die das MfS vorgenommen hatte. Das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz erhielt etwa 5 000 Kontrollaufträge zur Prüfung, inwieweit es ausgespäht wurde. Berlin war das einzige Land, das dem Beschluß der Innenministerkonferenz auf Vernichtung der Kontrollaufträge nicht nachgekommen war und konnte deshalb die Unterlagen Ende 1991 dem GeneraIbundesanwalt für ein Ermittlungsverfahren gegen einen leitenden Mitarbeiter des MfS übergeben.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat vor der Weiterleitung der Kontrollaufträge die G-10-Kommission unterrichtet und diesen parlamentarischen Gremien zur Prüfung stichprobenartig Einsicht in die Unterlagen gewährt. Bei Maßnahmen, die vor der Wiedervereinigung in Berlin vorgenommen wurden und über die personenbezogene Daten in den Unterlagen des Verfassungsschutzes vorhanden sind. Dies betrifft nicht nur die Unterlagen des MfS (für die mit dem Stasi-Unterlagengesetz inzwischen ohnehin eine Ablieferungspflicht besteht), sondern auch Unterlagen, die von den West-Alliierten an das Landesamt Für Verfassungsschutz gelangt sind.

Das Ausführungsgesetz zu Art. 10 GG enthält hierüber keine Regelungen. Es sieht nach seinem Wortlaut für derartige Datensammlungen keine Zuständigkeit der für die Kontrolle von Eingriffen des Landesamtes für Verfassungsschutz in das Post- und Fernmeldegeheimnis eingerichteten G-10-Kommission vor.

Wir halten es für unerläßlich, daß für diese Unterlagen eine Instanz vorgesehen wird, die den Umgang mit diesen zum Teil erheblich in das Persönlichkeitsrecht eingreifenden Datenspeicherungen kontrolliert. Eine Lösungsmöglichkeit wäre es, die Kontrollaufgabcn der G-10 Kommission insoweit zu erweitern. Dabei könnte eine weitere Lücke geschlossen werden. Ausdrücklich sollte geregelt werden, in welchem Umfang die G-10-Kommission nicht nur bei der Anordnung der Maßnahmen bzw. der Löschung der Daten einerseits und der Benachrichtigung der Betroffenen andererseits, sondern auch bei der Verwendung der Daten - insbesondere der Weitergabe der Daten an andere Behörden - mitwirken soll. Da gerade hierin ein schwerwiegender, zur heimlichen Überwachung hinzukommender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liegt, würden entsprechende Kontrollrechte einen erheblichen Gewinn für die Legitimität derartiger Maßnahmen bringen.

Der Senator für Inneres hat unsere Anregungen aus verschiedenen Gründen nicht aufgegriffen. Eine Fraktion hat unsere Vorschläge zur Besprechung im Ausschuß für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses angemeldet.

Organisation der Datenverarbeitung

Die NADIS-Richtlinien, die die Grundsätze für den Betrieb des bundesweiten Datenverbunds der Verfassungsschutzämter regeln, sind unter Berücksichtigung des novellierten Bundesverfassungsschutzgesetzes überarbeitet worden und sollen demnächst nach Billigung der Innenminister/-senatoren in Kraft treten.

Wir haben u. a. gegen die Regelungen über die Verantwortlichkeit Für die in NADIS eingegebenen Daten Bedenken geäußert. Es muß sichergestellt sein, daß die speichernde Verfassungsschutzbehörde nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht nur über Umfang, Inhalt und Dauer der Datenspeicherungen, sondern auch über die Übermittlung der eingegebenen Daten an andere Stellen entscheiden kann. Dies ist nach dem Entwurf der Richtlinie nicht der Fall.

Gemäß º 12 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz sind personenbezogene Daten in Dateien nicht zu löschen, sondern stattdessen zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Im Bundesamt für Verfassungsschutz ist dazu ein Sperrverfahren eingerichtet worden, das - anders als die vorangegangene Planung83 - den datenschutzrechtlichen Bedenken besser Rechnung trägt. Das Verfahren wird allerdings vom Landesamt für Verfassungsschutz noch nicht genutzt, da amtsinterne Regelungen über die Nutzung und den Umgang mit gesperrten Daten noch ausstehen. Wir haben einige Verfahrensvorschläge hierzu vorgelegt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat unmittelbar nach Aufhebung des Löschungs- und Vernichtungsverbotes Für die vorhandenen Datensammlungen im April 1992 mit den Maßnahmen zur Durchführung des Bereinigungsprozesses begonnen84. Die Löschung der gesperrten Daten im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) ist erfolgt. Die Anzahl der Personendatensätze hat sich um 71 % reduziert. Es wurden zehntausende von Akten und Unterlagen gesperrt. Entgegen dem Beschluß des Ausschusses für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses konnten allerdings wegen fehlender Räumlichkeiten in vielen Bereichen die Altakten nicht räumlich getrennt von den Aktenbeständen der laufenden Bearbeitung untergebracht werden. Nachdem inzwischen das Landesarchivgesetz verabschiedet wurde, können die Akten dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten und die nicht archivwürdigen Unterlagen vernichtet werden. Dadurch dürfte sich das Raumproblem etwas entschärfen. Dennoch muß sichergestellt sein, daß in der Zwischenzeit eine räumliche Trennung erfolgt und Maßnahmen zur Lösung des Raumproblems ergriffen werden.

 

76.) DER SPIEGEL 42/93, S.58 ff.

77.) Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes - Sicherheitsrichtlinien - GMBl. 1991, S.70 ff.

78.) Beschluß der Datenschutzkonferenz vom 26./27.September 1991, Jahresbericht 1991, Anlage 2.4

79.) BT-Drs. 12/4891

80.) BT-Drs. 12/6307

81.) vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, Drs. 97/93

82.) BVerfGE 65, 43

83.) Jahresbericht 1992 Ziff. 4.2.3 S.73

84.) vgl. Jahresbericht 1992, Ziff. 4.2.3

 

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